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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flügel GbR

1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend. Zeichnungen und Skizzen sind nur dann maßstab- oder ansichtsgenau, wenn dieses von dem Auftragnehmer ausdrücklich auf den Zeichnungen bestätigt wurde. Festverglaste Glasfelder werden ohne Flügel fest im Blendrahmen gefertigt und montiert.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen oder Baugenehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. (z.B. Wintergärten und Terrassendächer sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.)
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-, Erd-, Elektro- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in einer Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.7 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
2.8 Alle nicht im Angebot/Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst dann zustande, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.

4. Preise
4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer (USt-ID: DE 117613960), die gesondert auszuweisen ist. Eine Ausnahme können interne weitergegebene Preislisten auch von Vorlieferanten sein, hier ist die MwSt. hinzuzurechnen.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als zwei Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über Preisanpassungen zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
- Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder
- Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzlich oder tarifliche Veränderungen oder - Mehrwertsteuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auf-traggeber, kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 Absatz 2 VOB, Teil B oder eine Pauschale in Höhe von 15 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

5. Zahlung
5.1 Für alle Aufträge, ausgenommen Barverkäufe, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 % binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung, 30 % bei Beginn der Montage bzw. Fertigungsbeginn, 30 % bei Rohbaufertigstellung und 10 % binnen 8 Tage nach Abnahme in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug (Skonto). Abweichende Zahlungskonditionen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
5.2 Sämtliche Zahlungsansprüche werden spätestens mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug des Auftraggebers hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge. Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden Zahlungsfristen überschritten, hat der Zahlungspflichtige, wenn dieser Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Gesetzes handelt, 8 % über dem Basiszinssatz zahlen.
5.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.
5.4 Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und bezüglich der nicht erbrachten Leistungen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu stellen. Skontogewährung, wenn schriftlich vereinbart, kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn sonstige Rechnungsbeträge aus anderen Aufträgen nicht rückständig sind. Fortlaufende Saldierung gilt als vereinbart. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Dienstleistungen. Unberechtigte Abzüge von den Rechnungen des Auftragnehmers sowie jedes Mahnschreiben aufgrund der o.a. Fälligkeitsklausel unserer Rechnungen wird dem Auftraggeber zusätzlich mit 15,00 € einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer belastet.
5.5 Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.

6. Lieferzeit und Montage
6.1 Ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle muss gewährleistet sein und 60 % der Auftragssumme gezahlt sein. Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werden. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

7. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme des Gewerkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im übrigen gelten die § 7 und § 12 der VOB, Teil B.

8. Gewährleistung, Schadensersatz und Aufrechnung
8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B zu rügen.
8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen erfolgen.
9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne sich zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Vermischung oder Verbindung, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechten gelten als Vorbehaltsware im Sinne des 9.1.
9.3 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Abs. 9.4 bis 9.6 auf den Auftragnehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
9.4 Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in diesem Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
9.5 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht von dem Auftragnehmer verkauften Waren vom Auftragnehmer veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes des Auftragnehmers der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Auftragnehmer Miteigentumsanteile gemäß 9.2 haben, gilt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils.
9.6 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten die Forderungen aus dem Vertrag Abs. 9.4 und 9.5 entsprechend.
9.7 Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß 9.3 und 9.6 bis zu dem Auftragnehmer jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Der Auftragnehmer wird von dem Widerrufrecht nur bei Verzug des Auftragnehmers Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Auf Verlagen des Auftragnehmers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Auftragnehmer zu unterrichten, sofern dies durch uns nicht selbst geschieht, und dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen.
9.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen.
9.9 Verstößt der Auftraggeber oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen seine o.g. Verpflichtungen, so hat er dem Auftragnehmer den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30 % des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Tanna. Für alle Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, als Gerichtsstand Bad Lobenstein vereinbart.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. (blau,arial regular 10pt)

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